Verein
Vereinssatzung des 1. FC Kaiserslautern e.V.
Art. 1 - Name, Sitz und Rechtsform
Art. 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Art. 3 - Verbandszugehörigkeit
Art. 4 - Mitglieder
Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 8 - Organe des Vereins
Art. 9 - Die Mitgliederversammlung
Art. 10 - Ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung
Art. 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Art. 12 - Versammlungsablauf
Art. 13 - Verwaltungsrat
Art. 14 - Wahl des Verwaltungsrates
Art. 15 - Organisation des Verwaltungsrates
Art. 16 - Aufgaben des Verwaltungsrates
Art. 17 - Vorstand
Art. 18 - Aufgaben des Vorstandes
Art. 19 - Aufgaben des Vorstandes
Art. 20 - Ehrenrat
Art. 21 - Wahl des Ehrenrates
Art. 22 - Aufgaben des Ehrenrates
Art. 23 - Vereinsrat
Art. 24 - Rechnungsprüfer
Art. 25 - Vereinsjugend
Art. 26 - Vereinssanktionen
Art. 27 - Die Abteilungen
Art. 28 - Abteilungsversammlung
Art. 29 - Auflösung des Vereins
Art. 30 - Formvorschriften, Geschlechterneutralität
Art. 31 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Art. 1 - Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen 1. Fußball-Club Kaiserslautern e.V. (1. FCK) und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Seine Farben sind rot und weiß. Die Vereinsflagge und das Vereinszeichen zeigen eine rote Kreisfläche - darin 1 FCK - entgegen dem Uhrzeigersinn in weißer Schrift. Das Stadion trägt den Namen Fritz-Walter-Stadion.
- Der Verein entstand am 01.03.1909 durch den Zusammenschluss der drei Vereine FC 1900, FV Palatia und FC Bavaria und führte bis zur Fusion mit dem Sportverein Phönix im Jahre 1929 den Namen Fußballverein Kaiserslautern. Als Gründungstag gilt der 02.06.1900.
- Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr, vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.
Art. 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, die Förderung der Jugendhilfe sowie die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten der Leibesübungen. Der Verein unterstützt andere öffentliche Organe und Einrichtungen, die ebenfalls der Leibeserziehung dienen. Der Verein verfolgt des Weiteren den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Traditionspflege, z. B. durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinsmuseums oder einer dafür vorgesehenen Organisation, und der Förderung von sozialen Projekten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zu den Werten des Grundgesetzes.
- Alle Ämter in Organen des Vereins können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen werden. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder dürfen keine weiteren Tätigkeiten (Nebentätigkeiten) ausführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
- Ehrenamtliche Organmitglieder erhalten Ersatz der ihnen aufgrund der Ausübung ihres Amts entstandenen angemessenen Auslagen; über die Erstattung, insbesondere bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben, entscheidet der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat, sofern der Vorstand betroffen ist. Darüber hinaus dürfen sie Aufwandsentschädigungen nur bis zur Höhe des steuerlichen Maximalbetrages erhalten, wenn dies in dieser Satzung explizit gestattet wird.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat die Lizenzspielersowie die Mannschaften zwischen U23 bis einschließlich U17 der Fußballabteilung in die 1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA ausgegliedert. Der Verein muss stets 100% der Geschäftsanteile an deren Komplementär-GmbH 1. FC Kaiserslautern Management GmbH halten.
- Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils verfügen. Im Falle einer KGaA genügt ein Stimmenanteil des Vereins von weniger als 50 %, wenn der Verein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochtergesellschaft die Stellung des Komplementärs hat und auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verein eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter, sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügt. Im Falle einer KGaA genügt es, wenn
- der Verein über die Mehrheit in einem etwaig bei dem Komplementär eingerichteten Kontrollorgan verfügt und das Kontrollorgan nicht gegen die Mehrheit der von dem Verein entsandten Mitglieder des Kontrollorgans entscheiden kann und
- dem Verein in der Satzung der KGaA Entsendungs- und/oder Vorschlagsrechte für die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates eingeräumt werden.
Im Übrigen richten sich die Bestimmungen zwischen Verein und Tochtergesellschaften nach dem GmbHG sowie dem AktienG. - Alle gewerblichen Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des 1. FC Kaiserslautern e.V. verbleiben dem Verein. Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der gewerblichen Schutzrechte erteilen.
- Jede vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung, insbesondere eine Übertragung oder Verpfändung oder sonstige Belastung, der vom Verein gehaltenen Kapitalanteile an Tochtergesellschaften des Vereins ist in der Mitgliederversammlung zu begründen. Bei jeder Übertragung von Kapitalanteilen an Tochtergesellschaften des Vereins hat der Verein sich ein Vorkaufsrecht vorzubehalten. Der Verzicht auf die Einräumung und/oder die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
Art. 3 - Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied in seinem Regionalund Landesfußballverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Regional- und Landesfußballverband, die ihrerseits Mitglieder des Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
- Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz sowie der für die einzelnen im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und als deren Mitglied den jeweiligen Satzungen unterworfen. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt in Fachverbände bzw. über den Austritt nach Anhörung der jeweils betroffenen Fachabteilung.
Art. 4 - Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder.
- Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein kann auch korporative Mitglieder aufnehmen.
- Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus.
- In dem Aufnahmeantrag soll die Abteilung bezeichnet werden, der sich der Bewerber anschließen will. Fehlt diese Angabe, so wird der Bewerber Mitglied der Fußball-Abteilung.
- Jugendliche Mitglieder werden Mitglied der "TEUFELSBANDE“ ("Kids-Club“), wenn die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich durch Einreichung eines entsprechenden Antrages wünschen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist an den Ehrenrat zu richten, der auch über den Einspruch entscheidet.
- Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag an, beginnt die Mitgliedschaft mit der ersten Beitragszahlung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den in dieser Satzung vorgesehenen Ordnungen.
- Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung und der vom Vereinsrat zu beschließenden Vereinsordnung am Vereinsleben teilnehmen.
- Jedes ordentliche Mitglied (vgl. Art. 4 Abs. 2) hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung einzuhalten;
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sowie ggf. die Abteilungssonderbeiträge gemäß Art. 27 Abs. 6 dieser Satzung entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung zu zahlen;
- seinen Beitrag jährlich (jeweils zum 10.07.) oder halbjährlich (jeweils zum 10.01. und
- dem Vorstand eine postalische und/oder Email-Adresse mitzuteilen und ihn über Änderungen unverzüglich zu informieren.
- Die jeweilige Beitragshöhe richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei korporativen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch mit Auflösung des Mitgliedsunternehmens. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das betroffene Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate in Verzug ist.
- Der Vereinsaustritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr erklärt werden. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen wurde, oder
- das Ansehen des Vereins in vorsätzlicher oder schwerer Weise geschädigt wurde.
Für das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds gilt Art. 26.
Art. 8 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Verwaltungsrat;
- der Vorstand;
- der Ehrenrat;
- der Vereinsrat;
- die Rechnungsprüfer.
- Mitglied in einem Organ des Vereins können nur natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereins sind.
- Die Mitgliedschaft in einem Organ beginnt mit der Wahl/Bestellung und deren Annahme durch das jeweilige Organmitglied. Die Organstellung endet mit Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft, Rücktritt oder Abberufung vom Amt als Organmitglied oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger.
- Kein Mitglied kann mehr als einem der in Abs. 1 lit. b) bis d) sowie f) genannten Organe angehören. Mit der Annahme der Wahl in ein weiteres Organ endet automatisch das Amt in dem bisherigen Organ, sofern diese Satzung nicht explizit eine vorübergehende kommissarische Übernahme eines weiteren Amts vorsieht.
- Mitglied eines in Abs. 1 lit. b), c) und f) genannten Organs darf nicht sein, wer als Mitarbeiter oder Organmitglied von Unternehmen tätig ist, die zu mehreren Gesellschaften oder Vereinen der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga oder der Regionalliga oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen oder an ihnen beteiligt ist, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso wenig dürfen Personen in diese Organe gewählt werden, die Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Vereins der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga oder der Regionalliga sind. Der DFB bzw. der Ligaverband kann auf begründeten Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Art. 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrats, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates einberufen, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch den Vorsitzenden des Ehrenrates.
- Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder über ein Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.fck.de unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Mitglieder, die der Geschäftsstelle des Vereins ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, sind mit gleicher Frist zusätzlich per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung auf der Vereinshomepage; für die zusätzlich per E-Mail zu ladenden Mitglieder beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der E-Mail.
- Jedes ordentliche Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung beantragen; soll unter dem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgen, muss der Antrag die Formulierung eines konkreten Beschlussvorschlages enthalten. Mitgliederanträge auf Ergänzung der Tagesordnung in Bezug auf Satzungsänderungen können nur für die Jahreshauptversammlung gestellt werden. Ein solcher Satzungsänderungsantrag muss dem Vorstand bis zum 31.08. des entsprechenden Jahres zugehen, jeder sonstige Antrag bis zum Ablauf des 14. Tages vor der Mitgliederversammlung.
Ein Satzungsänderungsantrag ist (ohne Angabe des Namens des Antragstellers) in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben und als Mitgliederantrag kenntlich zu machen. Im Übrigen sind zulässige Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung vom Vorstand spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen.
Über die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
Das Recht eines jeden Mitglieds, Verfahrensanträge oder Beschlussanträge zu bereits vorhandenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. - Nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Fristen, insbesondere während der Versammlung, ist ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) nur zulässig, wenn er keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zum Gegenstand hat, und die Gründe, weshalb der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist und weshalb dennoch eine Behandlung des Tagesordnungspunktes aus Sicht des Antragstellers dringend erforderlich ist, bei der schriftlichen Antragstellung angegeben werden.
Dringlichkeitsanträge, die bis einschließlich des vierten Tages vor dem Versammlungstag gestellt werden, sind unverzüglich vom Vorstand auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Über die Ergänzung der Tagesordnung auf einen zulässigen Dringlichkeitsantrag hin entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. - Alle Anträge von Mitgliedern nach Abs. 5 und 6 sind bei ihrer Veröffentlichung im Internet vollständig und bei ihrer Veröffentlichung im Begleitheft zur Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Namens des Antragstellers zu anonymisieren.
- Bei Fristen und Terminen, die vom Tag der Mitgliederversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag in Rheinland-Pfalz, so gilt der darauffolgende Werktag als Fristende. Das Fristende ist mit der Einladung bekannt zu geben.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder abgehalten. Der Vorstand kann entscheiden, den Vereinsmitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bildund Tonübertragung und die Ausübung ihrer Mitgliederrechte auf diesem Weg zu gestatten. Dem Vorstand obliegt ferner die Entscheidung, ob die Teilnahme der Mitglieder ausschließlich im Wege der Bild- und Tonübertragung oder sowohl per Bild- und Tonübertragung als auch persönlich am Versammlungsort gestattet sein soll. Die Festlegung der technischen und organisatorischen Details obliegt dem Vorstand.
Macht der Vorstand von seinem Recht nach Abs. 9 Satz 2 Gebrauch, hat er zu Beginn der Mitgliederversammlung die Gründe für seine Entscheidung darzulegen. Eine ermessenfehlerhafte Entscheidung des Vorstands nach diesem Abs. 9 begründet nicht die Nichtigkeit der auf dieser Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Art. 10 - Ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung (= ordentliche Mitgliederversammlung) findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15.10. und 20.12. statt.
- Sie muss insbesondere folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
- Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung infolge von Mitgliederanträgen nach Art. 9 Abs. 5 und 6;
- Bericht des Vorstandes mit Vortrag des Jahresabschlusses;
- Bericht der Abteilungen;
- Bericht der Rechnungsprüfer;
- Bericht der Geschäftsführung der 1. FC Kaiserslautern Management GmbH
- Bericht des Verwaltungsrates
- Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat
- für den Fall der Nichtentlastung des Vorstandes: Abwahl des Vorstandes;
- für den Fall der Nichtentlastung des Verwaltungsrats: Abwahl des Verwaltungsrats;
- sofern eine Wahl nach dieser Satzung erforderlich ist: Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrats, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer;
- Ehrungen;
- sachliche Behandlung zugelassener Mitgliederanträge nach Art. 9 Abs. 5 und 6.
Art. 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- In den folgenden Fällen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen:
- auf Beschluss entweder des Vorstandes, des Verwaltungsrats, des Ehrenrates oder des Vereinsrates, wobei die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben ist;
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 600 ordentlichen Mitgliedern, der die zu behandelnde Tagesordnung angeben muss und an den Vorstand zu richten ist; sinkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter 2000, so genügen 5% der Mitglieder zur Antragsberechtigung.
- Die Regelungen des Art. 9 Abs. 3 bis 9 gelten entsprechend auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Art. 12 - Versammlungsablauf
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird durch den Verwaltungsratsvorsitzenden oder einer von diesem bestimmten Person geleitet. Die Entlastung und die Wahl des Verwaltungsrats leitet der Vorsitzende des Ehrenrats oder einer von diesem bestimmten Person, die nicht dem Verwaltungsrat angehört. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die gesamte Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vom Versammungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt den Abstimmungsergebnissen enthalten. Das Protokoll ist binnen drei Monaten nach der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann ergänzend zum schriftlichen Protokoll auch in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Hierüber entscheidet vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter, der dies vor Beginn der Aufnahme anzukündigen hat.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen keine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Vertretung ist insoweit nicht gestattet. Korporative Mitglieder üben durch ihren entsandten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter das Stimmrecht aus.
- Die Wahl der Vereinsorgane ist geheim. Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl beantragen. Bei Listenwahl sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Nachfolgenden gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen als Ersatzmitglieder, soweit Ersatzmitglieder gewählt werden müssen.
- Jeder Kandidat, der sich zur Wahl in ein Vereinsorgan stellt, muss sich im Vorfeld der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand zur Annahme des Amts im Falle seiner Wahl bereiterklärt haben.
- Wiederwahl ist möglich.
Art. 13 - Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die gemäß den Regelungen in Art. 14 gewählt werden.
- Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein oder einer Tochtergesellschaft des Vereins stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn oder seine Tochtergesellschaften tätig sein.
- Mitglieder des Verwaltungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ausnahmsweise kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wenn sie zuvor aufgrund konkreter Anforderung vom Ehrenrat genehmigt worden ist.
- Die Verwaltungsratsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.
- Im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen Verein und Verwaltungsrat bzw. einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte entsprechend.
Art. 14 - Wahl des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat besteht gemäß Art. 13 Abs. 1 aus bis zu sieben Mitgliedern, wovon fünf Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt und bis zu zwei Mitglieder gemäß Art. 14 Abs. 3 vom Verwaltungsrat kooptiert werden können.
- Die Mitgliederversammlung wählt fünf Verwaltungsratsmitglieder und drei Ersatzmitglieder nach dem Grundsatz der Listenwahl mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied fünf Stimmen hat, von denen er jedem Bewerber aber höchstens eine Stimme geben darf. Im Übrigen gilt Art. 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Art. 14 Abs. 4 bis 10.
- Der Verwaltungsrat kann bis zu zwei zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder durch Wahl bestellen und, sofern die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung noch nicht erfolgt ist, wieder abberufen; Bestellung und Abberufung bedürfen jeweils einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung durch den Verwaltungsrat ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu bestätigen. Wird die Bestätigung versagt, scheidet der Betroffene mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat aus.
- Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des Verwaltungsrates durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten. Die Amtsperiode der nach Abs. 3 vom Verwaltungsrat bestellten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Verwaltungsratsmitglieder dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Verwaltungsrats.
- Vorschläge für die Wahl zum Verwaltungsrat können bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden sollen, an den Vorsitzenden des Ehrenrates gerichtet werden. Der Wahlvorschlag muss die schriftliche Erklärung des Kandidaten enthalten, wonach er
- als Kandidat zur Verfügung steht und für den Fall, dass der Wahlvorschlag eine ausreichende Mehrheit findet, das Amt annimmt, sowie
- die jeweils geltenden Erklärungen des Vereins zur Geheimhaltung und zum Ausschluss von Interessenskonflikten (Compliance-Erklärung) unterzeichnet hat.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ehrenrates sowie der Vorsitzende des Vereinsrates, im Verhinderungsfalle deren jeweilige Stellvertreter, bilden einen Wahlausschuss. Dieser Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu beraten und ist berechtigt, nach eigenem Ermessen geeignete Kandidaten zu suchen und anzusprechen. Die Sitzung des Wahlausschusses wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
- In der Beratung ist, wenn notwendig nach Befragung einzelner Kandidaten, zu erörtern, ob die vorgeschlagenen Kandidaten für das jeweilige Amt fachlich und persönlich geeignet sind. Zur Wahl sind grundsätzlich nur Bewerber zuzulassen, deren persönlicher und beruflicher Werdegang sowie deren Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die Annahme begründen, dass sie den Anforderungen an das ausgeschriebene Amt gewachsen sind und das Amt zum Wohle des Vereins ausüben werden.
- Kommt der Wahlausschuss mehrheitlich zu der Auffassung, dass einzelne Kandidaten die in Abs. 7 genannten Kriterien nicht erfüllen, ist der Wahlvorschlag nicht zuzulassen.
- Zugelassene Kandidaten sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins zu veröffentlichen und auf der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Ehrenrates, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, über das Ergebnis der Beratungen des Wahlausschusses, unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Kandidaten, zu unterrichten.
- Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rücken Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis nach. Scheiden mehr von der Mitgliederversammlung gewählte Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so gilt Folgendes:
- Gehören dem Verwaltungsrat weiterhin noch mindestens drei Mitglieder an, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl, mit der der Verwaltungsrat wieder auf fünf Mitglieder und drei Ersatzmitglieder aufgefüllt wird; etwaige Bestätigungswahlen nach Abs. 3 gehen der Ergänzungswahl vor. Die Amtsperiode der neugewählten Verwaltungsratsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahl des Verwaltungsrates.
- Gehören dem Verwaltungsrat weniger als drei Mitglieder an, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Verwaltungsrat insgesamt neu zu wählen ist.
- Wird einem Mitglied des Verwaltungsrats die Entlastung verweigert, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag dieses Verwaltungsratsmitglied durch Beschluss mit sofortiger Wirkung abwählen. Der Antrag ist bis zum Ende der Mitgliederversammlung zu stellen, in der dem Verwaltungsratsmitglied die Entlastung verweigert wurde.
Im Fall der Abwahl rückt ein Ersatzmitglied nach. Werden mehr Verwaltungsratsmitglieder abgewählt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind oder wird der Verwaltungsrat insgesamt abgewählt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Ergänzungswahl von Verwaltungsratsmitgliedern“ bzw. "Neuwahl des Verwaltungsrates" einzuberufen. Art. 9 Abs. 3 bis 9 und Art. 14 Abs. 5 bis 10 gelten entsprechend. Ist der Verwaltungsrat nicht mehr beschlussfähig, übernimmt der Ehrenrat bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats dessen Aufgaben kommissarisch. - Der vorstehende Abs. 12 gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung, auf welcher dem Verwaltungsrat die Entlastung verweigert worden ist, ohnehin die Neuwahl des Verwaltungsrates als Tagesordnungspunkt vorsieht.
Art. 15 - Organisation des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl des gesamten Verwaltungsrats aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat hat jederzeit das Recht, in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Verwaltungsrates diese Wahl zu ändern.
- Sitzungen des Verwaltungsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats statt. Die Einberufung der Verwaltungsratssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen zu erfolgen. Kürzere Ladungsfristen sind mit Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder, die auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich erteilt werden kann, statthaft.
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass der Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Personen besteht, ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe in Textform, insbesondere per E-Mail, oder im Wege elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere Videokonferenz, sind zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet. Beschlüsse, welche außerhalb der einberufenen Sitzungen gefasst wurden, sind auf der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zu protokollieren.
- Der Verwaltungsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Dem Vorsitzenden des Ehrenrates oder dessen Stellvertreter ist jederzeit die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen - ohne Stimmrecht - einzuladen, sofern die Tagesordnung es zulässt.
- Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie selbst, Verwandte (bis 3. Grades) oder verbundene Unternehmen hat, wobei verbundene Unternehmen auch solche Unternehmen sind, zu denen die jeweilige Person in einem entgeltlichen Beteiligungs-/Mitarbeiterverhältnis steht. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmungen gefasster Beschluss ist nichtig.
- Der Verwaltungsrat kann mit Mehrheitsbeschluss Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen und der Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen beauftragen. Vor der Beauftragung ist eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat wird dabei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten.
- Sitzungen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Über ihren wesentlichen Inhalt ist Protokoll zu führen.
Art. 16 - Aufgaben des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat kontrolliert und berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes und genehmigt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand für das neue Geschäftsjahr vorzulegenden Geschäftsplan. Er verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht (Art. 19 Abs. 7).
- Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob ein Vorstandsmitglied haupt- oder ehrenamtlich tätig wird. Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Abschluss eines Anstellungsvertrags mit Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen;
- Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften hierzu, insbesondere auch die Vereinbarung von Kontokorrentkreditlinien bei Kreditinstituten (nicht jedoch deren Inanspruchnahme);
- Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Gegenstandswert 80.000,00 € im Einzelfall übersteigt;
- Änderungen von Satzungen und Gesellschaftsverträgen in Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 8 sowie Verfügung über Beteiligungen an solchen Tochtergesellschaften;
- Bestellung oder Wahl von Personen zu Mitgliedern in oder Abberufung solcher Personen aus Organen von Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 8 (einschließlich Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Anstellungsverträgen), wenn der Vorstand die Bestellungs- und Abberufungs- bzw. Wahlkompetenz hat;
- Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder einem Verwandten eines Vorstandsmitglieds (bis 3. Grades) oder mit einem Unternehmen, an welchem ein Vorstandsmitglied unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder für das ein Vorstandsmitglied entgeltlich tätig ist.
Art. 17 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern, darunter ein stellvertretender Vorstandsvorsitzender, die gemäß den Regelungen in Art. 18 gewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder können nach Entscheidung des Verwaltungsrats haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wenn sie zuvor aufgrund konkreter Anforderung vom Verwaltungsrat genehmigt worden ist.
- Die Vorstandsmitglieder haften, sofern sie ehrenamtlich tätig sind, gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.
Art. 18 - Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand besteht gemäß Art. 17 Abs. 1 aus bis zu fünf Mitgliedern, wovon drei Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt und bis zu zwei Mitglieder gemäß Art. 18 Abs. 3 vom Vorstand kooptiert werden können.
- Die Mitgliederversammlung wählt drei Vorstandsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder nach dem Grundsatz der Listenwahl mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied drei Stimmen hat, von denen er jedem Bewerber aber höchstens eine Stimme geben darf. Im Übrigen gilt Art. 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Art. 18 Abs. 4 bis 7.
- Der Vorstand kann bis zu zwei zusätzliche Vorstandsmitglieder durch Wahl bestellen und, sofern die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung noch nicht erfolgt ist, wieder abberufen; Bestellung und Abberufung müssen einstimmig erfolgen. Die Bestellung durch den Vorstand ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu bestätigen. Wird die Bestätigung versagt, scheidet der Betroffene mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus.
- Die Amtsperiode des Vorstands beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des Vorstands durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten. Die Amtsperiode der nach Abs. 3 vom Vorstand bestellten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Vorstands.
- Vorschläge für die Wahl zum Vorstand können bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden sollen, an den Vorsitzenden des Ehrenrates gerichtet werden. Der Wahlvorschlag muss die schriftliche Erklärung des Kandidaten enthalten, wonach er
- als Kandidat zur Verfügung steht und für den Fall, dass der Wahlvorschlag eine ausreichende Mehrheit findet, das Amt annimmt, sowie
- die jeweils geltenden Erklärungen des Vereins zur Geheimhaltung und zum Ausschluss von Interessenskonflikten (Compliance-Erklärung) unterzeichnet hat.
- Die Vorsitzenden von Ehrenrat, Verwaltungsrat und Vereinsrat, im Verhinderungsfalle deren jeweiligen Stellvertreter, bilden einen Wahlausschuss. Dieser Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu beraten und ist berechtigt, nach eigenem Ermessen geeignete Kandidaten zu suchen und anzusprechen. Die Sitzung des Wahlausschusses wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 7 bis 10 entsprechend. - Das Vorstandsmitglied, welches die höchste Stimmenzahl auf sich vereint hat, fungiert als Vorstandsvorsitzender. Sollte der Vorstandsvorsitzende das Amt nicht übernehmen wollen oder vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, wählt der Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorstandsvorsitzenden. Entsprechendes gilt für das Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
- Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rücken Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis nach. Scheiden mehr von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so gilt Folgendes:
- Gehören dem Vorstand weiterhin noch mindestens zwei Mitglieder an, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl, mit der der Vorstand wieder auf drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder aufgefüllt wird; etwaige Bestätigungswahlen nach Abs. 3 gehen der Ergänzungswahl vor. Die Amtsperiode der neugewählten Vorstandsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands.
- Gehören dem Vorstand weniger als zwei Mitglieder an, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Vorstand insgesamt neu zu wählen ist.
- Wird einem Mitglied des Vorstands die Entlastung verweigert, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag dieses Vorstandsmitglied durch Beschluss mit sofortiger Wirkung abwählen. Der Antrag ist bis zum Ende der Mitgliederversammlung zu stellen, in der dem Vorstandsmitglied die Entlastung verweigert wurde.
Im Fall der Abwahl rückt ein Ersatzmitglied nach. Werden mehr Vorstandsmitglieder abgewählt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind oder wird der Vorstand insgesamt abgewählt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern“ bzw. "Neuwahl des Vorstands" einzuberufen. Art. 9 Abs. 3 bis 9 und Art. 14 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. Ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig, kann der Verwaltungsrat bis zur Neuwahl des Vorstands aus seiner Mitte kommissarische Vorstandsmitglieder bestellen. - Der vorstehende Abs. 9 gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung, auf welcher dem Vorstand die Entlastung verweigert worden ist, ohnehin die Neuwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt vorsieht.
Art. 19 - Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck erfordert.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Der Verwaltungsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des §181 Alt. 2 BGB erteilen, soweit Rechtsgeschäfte des Vereins mit Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 8 betroffen sind.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Aufgabenverteilung, insbesondere die Aufgabenfelder Finanzen sowie Unternehmensbeteiligungen, unter den Vorstandsmitgliedern sowie die Zusammenarbeit im Vorstand regelt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.
- Für die Ausübung der den Mitgliedern des Vorstandes eingeräumten Vertretungsmacht für den Verein gelten im Innenverhältnis folgende Regelungen:
- Der Verein muss stets durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten werden. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist im Einzelfall zulässig.
- Mündliche Vereinbarungen, die zu finanziellen Verpflichtungen des Vereins führen können, sind untersagt, sofern sie nicht unverzüglich nach Vornahme schriftlich bestätigt werden.
- Rechtsgeschäfte, die der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen (vgl. Art. 16 Abs. 3), dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates zuvor in satzungsgemäßer Form erteilt wurde; in Eilfällen ist die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausreichend.
- Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über bevorstehende Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er oder sein Vertreter können an solchen Sitzungen jederzeit teilnehmen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsplan zu erstellen und diesen vor Beginn des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Den Umfang bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht - aufzustellen.
- Der Vorstand steht dem Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter jederzeit für Auskünfte zur Verfügung und erteilt diesem Bericht über alle Angelegenheiten des Vereins. Der Verwaltungsrat kann jederzeit durch hierzu beauftragte Mitglieder des Verwaltungsrats Einblick in sämtliche Unterlagen des Vereins nehmen. Alle Auskünfte bzw. Unterrichtungen sind umfassend vorzunehmen.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats für besondere Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen. Weder die Mitglieder des Ausschusses noch die Vorsitzenden müssen Mitglied des Vorstands sein.
- Alle Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Die jeweils geltenden Erklärungen des Vereins zur Geheimhaltung und zum Ausschluss von Interessenkonflikten (Compliance-Erklärung) sind zu unterzeichnen. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das alle Vorstandsentscheidungen der Sitzung enthält und dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gelangt.
Art. 20 - Ehrenrat
- Der Ehrenrat hat fünf Mitglieder.
- Der Ehrenrat unterliegt keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
- Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Alle Sitzungen des Ehrenrates sind vertraulich. Das rechtliche Gehör ist zu gewährleisten.
- Der Ehrenrat kann von einem Vereinsorgan und von jedem Mitglied angerufen oder eigenständig tätig werden.
Art. 21 - Wahl des Ehrenrates
- Die Mitglieder des Ehrenrates und drei Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach dem Grundsatz der Listenwahl gewählt mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied fünf Stimmen hat, von denen er jedem Bewerber aber höchstens eine Stimme geben darf. Im Übrigen gilt Art. 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Art. 14 Abs. 7 bis 10.
- Vorschläge für die Wahl zum Ehrenrat können bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden sollen, an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats gerichtet werden.
- Die Vorsitzenden von Verwaltungsrat, Vorstand und Vereinsrat, im Verhinderungsfalle deren jeweilige Stellvertreter, bilden einen Wahlausschuss. Dieser Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu beraten und ist berechtigt, nach eigenem Ermessen geeignete Kandidaten zu suchen und anzusprechen. Die Sitzung des Wahlausschusses wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
- Zur Wahl sind ausschließlich Personen zuzulassen, welche
- seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Vereinsmitglieder sind,
- das 40. Lebensjahr im Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, und
- die Gewähr dafür bieten, dass sie die in Art. 22 genannten Aufgaben des Ehrenrates ordnungsgemäß wahrnehmen sowie die Satzung und Ordnungen des Vereins repräsentieren können.
- Die Amtsperiode des Ehrenrates beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der Ehrenratsmitglieder in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des Ehrenrates durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten.
- Die Mitglieder des Ehrenrates wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Scheiden Ehrenratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rücken Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis nach. Scheiden mehr Ehrenratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so findet auf der sodann folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der turnusmäßigen Neuwahl des Ehrenrats. Scheiden alle Ehrenratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Ehrenrat insgesamt neu zu wählen ist.
Art. 22 - Aufgaben des Ehrenrates
- Der Ehrenrat hat die Aufgabe,
- den Verein betreffende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Organen sowie zwischen dem Verein/den Organen und Mitgliedern zu schlichten,
- Vorschläge hinsichtlich beabsichtigter Ehrungen nach Maßgabe der Richtlinien der Ehrenordnung zu prüfen,
- über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstands nach Abs. 3 zu entscheiden, und d) über Vereinssanktionen gegen Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vereinsausschlusses und der Amtsenthebung, gemäß Art. 26 Abs. 3 zu entscheiden.
- Der Ehrenrat wird nach eigenem Ermessen tätig, soweit er nicht nach dieser Satzung tätig werden muss. Über Streitigkeiten gemäß Abs. 1 Buchstabe a) und c) entscheidet er auf Antrag einer der Parteien.
- Hat der Vorstand ein Mitglied mit einer Vereinssanktion gemäß Art. 26 belegt, und legt das Mitglied gegen diese Entscheidung Einspruch ein, so entscheidet der Ehrenrat über den Einspruch. Vor einer Entscheidung hat der Ehrenrat die beteiligten Personen ordnungsgemäß anzuhören. Ihnen ist in einer mündlichen Verhandlung, zu der mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu laden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ehrenrat kann auch Zeugen anhören.
Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Er soll jedoch vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalten.
Entscheidungen des Ehrenrats über Einsprüche von Mitgliedern sind zu begründen und dem Betroffenen, dem Vorstand und gegebenenfalls den Abteilungsleitern, denen der Betroffene angehört, schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Entscheidung zu vollziehen. - Stellt der Ehrenrat auf Anruf einer betroffenen Partei fest, dass ein Vereinsorgan einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat, so teilt er dies dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem betroffenen Vereinsorgan schriftlich mit. Der Ehrenrat kann anordnen, dass das betroffene Vereinsorgan über den Vorgang unverzüglich neu zu beschließen hat. Bei dem neuen Beschluss hat das betroffene Vereinsorgan die Ausführungen des Ehrenrats zu dem Grund der Rechtswidrigkeit zu beachten.
- Der Ehrenrat erlässt und ändert die Ehrenordnung.
- Mitglieder des Ehrenrates können auf Bitten des Vorstandes repräsentative Aufgaben für den Verein übernehmen.
Art. 23 -Vereinsrat
- Der Vereinsrat besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern;
- den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Stellvertretern;
- dem Beauftragten des Nachwuchsleistungszentrums (bis U16), im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter;
- dem Gesamtjugendleiter;
- dem Gesamtjugendsprecher;
- dem Vorsitzenden des Fanbeirates, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, die jeweils nach den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung zu wählen sind;
- den Vorsitzenden der vom Vorstand ständig gebildeten Ausschüsse, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter (Art. 19 Abs. 9).
- Die Mitglieder des Vereinsrates wählen in ihrer ersten Sitzung, welche der Mitgliederversammlung folgt, in der turnusgemäß der Vorstand neu gewählt wurde, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit der nächsten turnusgemäßen Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
- Die Sitzung des Vereinsrates, die mindestens halbjährlich stattzufinden hat, wird durch den Vorsitzenden des Vereinsrates, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen, welche vertraulich sind, ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vereinsrates, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorsitzenden des Ehrenrates zuzuleiten ist.
- Die Vorsitzenden von Verwaltungsrat und Ehrenrat sind über bevorstehende Sitzungen des Vereinsrates vom Vorsitzenden des Vereinsrates zu unterrichten. Sie oder deren Stellvertreter können an Sitzungen des Vereinsrates ohne Stimmrecht jederzeit teilnehmen.
Art. 24 - Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates in entsprechender Anwendung von Art. 12 Abs. 3 und 6 drei fachkundige Personen als Rechnungsprüfer sowie einen Ersatz-Rechnungsprüfer.
- Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl der Rechnungsprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten.
- Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführungen in jeder Hinsicht. Sie haben ihren Bericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, hat das Ergebnis des Prüfungsberichts in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Alle Zuwendungen an Vorstands-, Verwaltungsrats- und Ehrenratsmitglieder sind im jährlichen Bericht der Rechnungsprüfer gesondert und im Detail auszuweisen.
- Die Prüfungen müssen von mindestens zwei Rechnungsprüfern durchgeführt werden.
- Die Rechnungsprüfer unterliegen keinerlei Weisungen.
- Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus seinem Amt, so rückt der Ersatz-Rechnungsprüfer nach. Scheiden mehrere Rechnungsprüfer vorzeitig aus ihrem Amt, so findet auf der sodann folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Der Verwaltungsrat hat für die Zeit bis zur Nachwahl aus seiner Mitte so viele kommissarische Rechnungsprüfer zu benennen, damit das Gremium wieder aus drei Personen besteht; kommissarische Rechnungsprüfer bleiben weiterhin Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der turnusmäßigen Neuwahl der Rechnungsprüfer.
Art. 25 - Vereinsjugend
- Die Jugendarbeit des Vereins richtet sich nach der Vereinsordnung.
- Zur Betreuung der Jugendlichen aller Abteilungen wird von den Jugendleitern der Abteilungen (soweit vorhanden) ein Gesamtjugendleiter und ein Stellvertreter gewählt.
- Zur Vertretung der Interessen aller Jugendlichen wählen die Jugendsprecher der Abteilungen den Gesamtjugendsprecher und einen Stellvertreter. Näheres regelt die Vereinsordnung.
Art. 26 - Vereinssanktionen
- Der Vorstand kann folgende Sanktionen anordnen:
- Verwarnung;
- Verweis;
- befristeter Ausschluss von den Vereinseinrichtungen;
- zeitweiliger oder dauernder Verlust der Wählbarkeit
- Ausschluss aus dem Verein.
- Der Vorstand entscheidet über die Verhängung von Vereinssanktionen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, schriftlich und/oder persönlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt zwei Wochen. Bei der Anhörung ist eine Stellvertretung ausgeschlossen; dem Betroffenen steht es frei, sich beraten zu lassen. Nach der Anhörung des Betroffenen und Beratung im Vorstand teilt der Vorstand die Entscheidung den beteiligten Personen mit. Der Beschluss muss schriftlich abgefasst und das dem Mitglied vorgeworfene Verhalten sowie eine Begründung für die verhängte Sanktion enthalten. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang, Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Während eines Ausschluss- verfahrens ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
- Über Sanktionen gegenüber Organmitgliedern mit Ausnahme eines Vereinsausschlusses und einer Amtsenthebung entscheidet der Ehrenrat. Abs.2 gilt entsprechend. Über Vereinsausschluss und Amtsenthebung eines Organmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 27 - Die Abteilungen
- Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben unterhält der Verein Abteilungen, insbesondere Sportabteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen sowie die Aufgaben der nicht sportlichen Abteilungen beschließt der Vereinsrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Den Abteilungen mit sportlichen Aufgaben obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Den nicht sportlichen Abteilungen obliegt die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben.
- Sofern vom Vorstand die Leitung einer Abteilung oder von Teilen davon nicht Dritten, insbesondere hauptamtlich Verantwortlichen, übertragen worden ist, ist der jeweilige Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter hierfür dem Vorstand verantwortlich.
- Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die der Genehmigung des Vereinsrates bedarf.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.
- Die Abteilungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abteilungssonderbeiträge von ihren Abteilungsmitgliedern erheben, welche der Verein ausschließlich für die Zwecke der Abteilung verwenden darf. Die Art sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge werden in einer Abteilungs-Beitragsordnung geregelt, über welche die Abteilungsversammlung beschließt.
Art. 28 - Abteilungsversammlung
- Alle drei Jahre sowie bei zwischenzeitlichem Bedarf wählt jede Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Abteilungsversammlung soweit erforderlich:
- den Abteilungsleiter;
- dessen Stellvertreter;
- den Schriftführer;
- den sportlichen Leiter;
- den Jugendleiter;
- den Kassenwart;
- den oder die Beisitzer.
- Die Abteilungsversammlung beschließt vorbehaltlich abweichender Regelung in der Abteilungsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Soweit in der Abteilungsordnung nicht anders vorgesehen sowie für den Fall, dass die dort vorgesehene Person nicht vorhanden oder verhindert ist, beruft der Vorstand die Abteilungsversammlung ein. In Bezug auf Form und Frist gilt Art. 9 Abs. 4 entsprechend, soweit die Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt. Über den Versammlungsablauf ist Protokoll zu führen. Dem Vorstand ist eine Abschrift hiervon zuzuleiten.
- Den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates ist die Teilnahme an den Abteilungsversammlungen jederzeit zu ermöglichen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 29 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern zwecks Verwendung für eine gemeinnützige Einrichtung, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.
Art. 30 - Formvorschriften, Geschlechterneutralität
- Soweit die Satzung die Schriftform vorsieht, ist eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich.
- Soweit die Satzung die Textform vorsieht, ist eine telekommunikative Übertragung der Erklärungen, inbesondere per Meil, ausreichen.
- Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung der generische Maskulin verwendet. Sämtliche in dieser Satzung verwendete Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.
Art. 31 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Die Vereinsorgane können bereits auf Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung im Vereinsregister wirksam werden.
- Die bei Inkrafttreten dieser Satzung im Amt befindlichen Organmitglieder bleiben bis zur Neuwahl aller Organe auf der Jahreshauptversammlung 2023 im Amt. In dieser Zwischenzeit fungieren die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder als Mitglieder des Verwaltungsrats.
- Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Vereinsregister im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzung verlangten Änderungen oder Ergänzungen zu beschließen und zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.
