wernerg1958 hat geschrieben:Im übrigen hat der AR überhaupt nicht zu verhandeln, sondern Aufsicht zu führen, aber die sehen sich als Chefs und nicht als Aufsicht. Das ist deren großes Problem sie wollen und können/kennen ihren Job nicht!
Das ist so einfach nicht, denn "der" AR sind gleich zwei AR: Wir haben den AR des Vereins und den AR der ausgegliederten Mangementgesellschaft. Der Verein ist bis heute Inhaber von 100% des Kapitals der ausgegliederten Gesellschaft und aus dem Vereinsaufsichtsrat werden mindestens 3 der 5 Aufsichtsräte der Gesellschaft gestellt. Derzeit sind es alle 5 in Personalunion - und daß diese Situation nicht gut ist, wenn dieselben Leute mit unterschiedlichen Jacken ggfs gegenläufige Interessen gegenüber ihrem alter ego im anderen AR vertreten müssen, das ist völlig einleuchtend. Leider weiß man sehr selten, in welcher Rolle die einzelnen Mitglieder ihre Verlautbarungen an ihre jeweiligen Lieblingspresseorgane (incl dbb) abgeben, da blicken ja nicht nur dbb-Leser sondern auch Pressevertreter nicht mehr durch. Und man hat den Eindruck, daß die Doppel-AR-Mitglieder das auch nicht immer auseinanderhalten können.
Aber: Selbstverständlich muß der AR der Gesellschaft auch mit Becca verhandeln, geht es doch um die langfristige strategische Ausrichtung der Gesellschaft. Und dann muß personalidentische Vereins-Aufsichtsrat das Ganze für den Verein nochmals gewissenhaft prüfen und absegnen, denn es geht ja auch um den Verein. Laut Art.16 der Satzung(!) muß der AR des Vereins Geschäfte über 300T€ absegnen und der Verkauf von Anteilen im Wert von 3 Mio dürfte ein solches Geschäft sein.
(BTW: In der Satzung steht auch
Die Zustimmungen des Aufsichtsrates sind dem Vorstand vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Jetzt hat der AR aber gar keinen gewählten Vorsitzende und ein "komissarischer Vorsitzender" ist in der Satzung nicht vorgesehen, auch nicht in Art.15 der Satzung.
Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat hat jederzeit das Recht, in einer ordnungsgemäß einberufenen Aufsichtsratssitzung diese Wahl zu ändern.
Das dürfte durchaus heißen, daß es jederzeit einen gewählten(!) "Vorsitzenden" geben muß, der einzig durch Neuwahl zu ändern ist. Gleichzeitig dürfte es so zu interpretieren sein, daß bei Rücktritt unverzüglich (und das trifft inzwischen ganz sicher nicht mehr zu) zwingend ein Vorsitzender zu wählen(!) und nicht "komissarisch zu benennen" ist. Das könnte sehr problematisch werden, wenns zu juristischen Problemen kommen sollte. Und die Möglichkeit besteht ja. Soviel ganz BTW zur angebliche Handlungsfähigkeit des AR des e.V., aber nur ganz BTW ... und auch das mit dem "ruhen lassen" steht nirgends ... einige Herren prüfen wohl gerade die Tragfähigkeit von gaaaanz dünnem Eis.)
Und wenn erst das Hauen und Stechen losgeht, wenn Becca seinen Sitz als (igendwann demnächst vielleicht ...) alleiniger sonstiger Kapitaleigner einfordert (ach nein: wie glücklich, daß ein Aufsichtsratsmandat im Verein ja ruht, das kann man dann ja nutzen) ... da werden wir noch viel Popcorn brauchen ... manche nehmen auch Bier statt Popcorn ...