Mac41 hat geschrieben:Viel mehr stört mich, das bei einer Überarbeitung der Satzung in einem Ausschuss eine derartige Interpretationslücke bleibt. Es ist nicht geregelt, wer die Mitglieder sein müssen (stimmberechtigt oder nicht), noch das Verfahren in dem die Mitglieder sich äußern können. So sind 5% bei einer "Eintragung in die Liste per Internet" viel leichter zu erreichen, als wenn man eine Unterschrift auf der Geschäftsstelle oder eine beglaubigte Willenserklärung als Formvorschrift verlangt.
Nun ja Mac, da gibt es im Grunde keine Interpretationslücke. Wie ich bereits schrieb, wird mit dem Begriff "Mitglieder" jedes Mitglied bezeichnet das auf einer Mitgliederversammlung erscheinen darf. Das sind eben nicht nur die bei einer Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder. Siehe auch u.a. meinen oben zitierten Kommentar - das findet sich aber auch an zahlreichen anderen Stellen.
Was die "Liste" mit den Unterschriften betrifft, so gibt es natürlich
keine Möglichkeit per Internet-Voting, da dort die "Unterschrift" schlicht nicht möglich ist. Hier gilt genau das Problem, dass man eben die
Unterschriften sammeln muss. Wie das geschieht ist eben genau das Problem derjenigen, die eine aoMV einberufen wollen. Auch das muss eben nicht explizit in der Satzung erwähnt werden, da es sich durch das Verfahren an sich erklärt.
Im ürbigen verweise ich mal auf die folgende Seite:
http://www.lsb-berlin.net/angebote/verb ... en-37-bgb/
Da stehen recht gute Informationen drin.
Insbesondere zum Beispiel auch die folgende:
Eine Satzungspassage, in der sich der Prozentsatz der Minderheit nur auf die stimmberechtigten Mitglieder bezieht, ist demnach falsch und somit nicht eintragungsfähig.