Stormer hat geschrieben:@wkv
es geht um die Reihenfolge.
1. Man wird Mitglied
2. Man wird Mandatsträger
Ausschluß dann in umgekehrter Reihenfolge.Also Rückabwicklung.
1. Mandat entziehen
2. Mitgliedschaft entziehen
Das Mandat entziehen, weil die Mitgliedschaft entzogen werden soll, dazu brauche ich aber keine MV. Das geht auch anders, muss anders gehen. Und wenn es nur für die Dauer des Verfahrens ist, denn die Mitgliederrechte ruhen während eines solchen Verfahrens. Ich definiere das Amt eines AR als Mitgliedsrecht. Wer kein Mitglied ist, kann kein AR werden. Kausalitätsprinzip, oder?
Ich kann doch keine AOMV einberufen, nur um einen AR das Mandat zu entziehen. Ebenso wenig kann ich 11 Monate und 29 Tage warten, bevor eine JHV abgehalten wird.
Ich sehe es so, dass unsere Satzung hier einfach nicht sauber aufgestellt ist. Natürlich birgt es Risiken, wenn ein Vorstand einfach mit Beschluss eines VAV einen gewählten AR aus dem Verein, und damit aus dem Mandat bekäme. Umgekehrt kann ich keinen AR fast ein Jahr im Amt lassen, nur weil die MV das Mandat entziehen muss.
Meine Lesart bei Ausschluss:
- Vereinsausschlussverfahren wird eingeleitet ->
- Mitgliedsrechte ruhen. ->
- Mandat ruht. ->
- Nachrücker übernimmt bis Ende des Verfahrens ->
- MV entzieht das Mandat ->
- Abwahl des AR ->
- Vollzug des Verfahrens mit Ausschluss.
Meine Lesart bei negativem Bescheid des Antrags:
- Vereinsausschlussverfahren wird eingeleitet ->
- Mitgliedsrechte ruhen. ->
- Mandat ruht. ->
- Verfahren negativ beschieden, quasi "Freispruch" ->
- Mitgliedsrechte aktiv ->
- Mandat aktiv.
Das Mandat als AR kann und darf kein diplomatischer Status mit Immunität darstellen. Ansonsten kann ein AR tun und lassen, was immer er will.
Davon abgesehen gibt sich der AR auch eine Geschäftsordnung. Und ich müsste mich sehr täuschen, wenn dort nicht auch ein Verfahren vorgesehen wäre, ein AR aus den eigenen Reihen auszuschließen und den Sachverhalt vor die MV zu bringen.